Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau, Fassung vom 22.03.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)
StF: BGBl. Nr. 277/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 74 und 90 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet:

§ 1

Text

Inhalt und Umfang der Fachausbildung

§ 1. (1) Die Fachausbildung muß das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.

(2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Einführung und Grundlagen: mindestens acht Unterrichtseinheiten;

2.

Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten;

3.

Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten;

4.

Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten;

5.

Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten;

6.

Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten;

7.

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;

8.

Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;

9.

Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten;

10.

Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens sieben Unterrichtseinheiten.

(3) Die Fachausbildung hat mindestens acht Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.

(3a) Anwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lernmaterial (wie Skripten, CD-Roms, Videos) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens eine Woche betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

§ 2

Text

Qualitätskriterien der Fachausbildung

§ 2. Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

1.

Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.

2.

Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.

3.

Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.

4.

Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.

5.

Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.

§ 3

Text

Lernkontrollen und Prüfung

§ 3. (1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.

(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.

(3) Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.

§ 3a

Text

Ausbildung im Ausland

§ 3a. (1) Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß § 6 anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 3 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

(2) Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach §§ 73ff ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person

1.

den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder

2.

eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren

nachweist.

(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.

(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Abs. 3 genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß § 3 Abs. 3 anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Abs. 1) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß § 3 als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.

(5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.

(6) Eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2013)

(8) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs. 3 die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

§ 4

Text

Ausbildungsleiter(in)

§ 4. Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter(in)). Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.

§ 5

Text

Antrag auf Anerkennung

§ 5. Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,

2.

allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,

3.

zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,

4.

Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.

§ 6

Text

Anerkennung der Fachausbildung

§ 6. (1) Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.

(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.

(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.

die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder

2.

die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

3.

gegen §§ 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.

§ 7

Text

Zulassung zur Fachausbildung

§ 7. (1) Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die

1.

ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben, oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und

2.

eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.

(2) Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie

1.

eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und

2.

durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, daß sie über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.

§ 8

Text

Meldepflichten

§ 8. Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:

1.

Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,

2.

jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.

§ 8a

Text

Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau

§ 8a. (1) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.

(2) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(3) Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß § 83 Abs. 6 ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

§ 9

Text

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Wer im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1994 mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem 1. Jänner 1995 einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein.

(2) Wer vor dem 1. Jänner 1995 für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit 1. Jänner 1995: als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels.

(3) Wer nach dem 1. Jänner 1995 gemäß § 115 Abs. 5 ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.

(3a) Wer schon einmal nach bergrechtlichen Vorschriften bescheidmäßig als Sicherheitsbeauftragte/r anerkannt war, darf weiterhin als Sicherheitsfachkraft, auch für den untertägigen Bergbau, tätig sein.

(4) Arbeitgeber(innen) können Arbeitnehmer(innen), die ein Drittel der Fachausbildung absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie in einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind.

(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer Ausbildung in Österreich, die

1.

dem Inhalt und Umfang nach der Fachausbildung gleichwertig ist, und

2.

zwischen dem 1. September 1993 und dem 31. Dezember 1995 stattgefunden hat.

§ 9a

Text

Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 9a. (1) Gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regelnden §§ 40 bis 51 sowie Anlage X der gemäß § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG als Bundesgesetz weiter geltenden Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten.

(2) Anhängige Anerkennungsverfahren gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als eingestellt. Anträge gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.

§ 10

Text

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1 Abs. 3a und 4, 3 Abs. 4, 9 Abs. 3a, 8a und 9a treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 3 Abs. 4 und § 3a, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die § 3 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 u. 2 und § 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 3a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.