Sprengarbeiten unter Tage
§ 22. (1) Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.
(2) Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn
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1. | durch Blitzeinschläge keine Gefährdung durch unzulässig hohe Streuströme entstehen kann, |
2. | die Nichtansprechstromstärke der verwendeten elektrischen Zünder mindestens 4,0 A beträgt und |
3. | die Gebirgsüberdeckung allseits mindestens 50 m beträgt. |
(4) Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass
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1. | die am Gegenort oder am parallel geführten Ort beschäftigten Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz vor der Sprengung verlassen und eine sichere Stelle aufsuchen, |
2. | der/die Sprengbefugte die Arbeitnehmer/innen des Gegenortes oder des parallel geführten Ortes rechtzeitig vom Sprengzeitpunkt verständigt, |
3. | bei einer Annäherung der Sprengstellen auf zehn Meter an einem der beiden Orte der Vortrieb eingestellt wird und der Zutritt zum gefährdeten Bereich abgesperrt wird. |
(5) Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.