Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Fassung vom 22.03.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1981 über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
StF: BGBl. Nr. 10/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV durchgeführt werden. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

§ 8

Text

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

§ 8. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der im § 5 Abs. 1 angeführten, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

§ 9

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Auflegen der Verordnung

§ 9. In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

§ 10

Text

Behördenzuständigkeit

§ 10. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

§ 11

Text

Strafbestimmungen

§ 11. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

§ 12

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Inkrafttreten der Verordnung

§ 12. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 5 können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.