Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Fassung vom 22.03.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
StF: BGBl. Nr. 441/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 4 und 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit, und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Durchführung der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

§ 10

Text

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

§ 10. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die sichere Durchführung von Arbeiten nach § 2 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse (§§ 3 bis 6) besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer als der im § 7 Abs. 1 angeführten Stellen, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

§ 11

Text

Auflegen der Verordnung

§ 11. In Betrieben, in denen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

§ 12

Text

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

§ 14

Text

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 14. Es treten § 2 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie § 2 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom März 1965, BGBl. Nr. 77, außer Kraft.

§ 15

Text

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 dieser Verordnung erbracht wird.

(2) Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen nach § 2 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen haben.

(3) Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen, gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.

§ 16

Text

Inkrafttreten der Verordnung

§ 16. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 7 können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.