RG2: | Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2 |
RG2.1 | In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige |
| Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
RG2.2 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen |
| durchgeführt werden. |
RG2.3 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in |
| geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. |
RG2.4 | An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der |
| Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. |
RG2.5 | Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen |
| Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. |
| Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen |
| vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert. |
RG2.6 | Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch |
| bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. |
RG2.7 | Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen |
| unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das |
| Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen |
| Umgebung durchgeführt werden. |
RG2.8 | Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern, |
| Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden. |
RG2.9 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie |
| Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe |
| Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der |
| biologischen Arbeitsstoffe erfolgt. |
RG2.10 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von |
| Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht |
| möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen |
| dekontaminiert werden. |
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 |
RG3.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 auch für Risikogruppe 3. |
RG3.2 | Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden, |
| dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten |
| und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und |
| dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein |
| a) | Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, |
| b) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits- |
| | und Privatkleidung andererseits. |
RG3.3 | Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß |
| a) | in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird, |
| b) | im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird, |
| c) | beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden, |
| d) | die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung |
| | dekontaminiert wird. |
RG3.4 | Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung |
| (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
RG3.5 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die folgende Anforderungen erfüllen: |
| a) | Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| b) | Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-, |
| | Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. |
| c) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| d) | Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
RG3.6 | Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein. |
| Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. |
| Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden |
| wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen. |
RG3.7 | Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine |
| Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der |
| Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von |
| außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und |
| außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und |
| akustischer Alarm erfolgen. |
RG3.8 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. |
RG3.9 | Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich |
| dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus |
| dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern). |
RG3.10 | Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß |
| gewährleistet werden. |
RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4 |
RG4.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für |
| Risikogruppe 4. |
RG4.2 | Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für |
| Risikogruppe 4. |
RG4.3 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen |
| der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall |
| entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und |
| Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein: |
| a) | in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung |
| | einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits; |
| b) | in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder |
| | Sensorbetätigung; |
| c) | in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung. |
RG4.4 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, |
| die weiters folgende Anforderungen erfüllen: |
| a) | Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB |
| | Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
| b) | Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein |
| | geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| c) | Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein. |
| d) | Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein. |
| e) | Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. |
| f) | Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung |
| | von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen |
| | und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und |
| | akustischer Alarm erfolgen. |
| g) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| h) | Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
RG4.5 | Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von |
| Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten. |
RG4.6 | Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen |
| Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der |
| Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben. |
RG4.7 | Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt |
| werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten |
| nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn |
| a) | der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder |
| b) | die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen. |
RG4.8 | Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein. |
RG4.9 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen. |
RG4.10 | Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse |
| mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen. |
RG4.11 | Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert |
| werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper |
| vorhanden sein. |
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